Das Kennzeichen bei der Zulassung
Zu jeder Zulassung gehört ein Kennzeichen — entweder per Zufall vergeben, als vorab reserviertes Wunschkennzeichen oder als weitergeführtes Bestandskennzeichen. Was möglich ist und welche GebOSt-Gebühren jeweils anfallen, fasst diese Seite zusammen.
Diese Kennzeichenarten stehen zur Wahl
| Art | Verwendung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Standardkennzeichen | Standardfall bei Pkw, Motorrad und Anhänger | 1–3 Buchstaben für den Bezirk, dazu 1–2 Buchstaben und 1–4 Ziffern, insgesamt höchstens 8 Zeichen |
| Wunschkennzeichen | Selbst zusammengestellte Erkennungsnummer | Reservieren Sie die Kombination selbst bei Ihrer Zulassungsbehörde (Gebühr dort); im Antrag geben Sie Kennzeichen und PIN an |
| Saisonkennzeichen | Fahrbetrieb nur innerhalb eines fest gewählten Zeitfensters (etwa 04–10) | Macht die jährliche An- und Abmeldung überflüssig; das Zeitfenster wird zur Zeichenlänge gezählt |
| E-Kennzeichen | Fahrzeuge mit Elektroantrieb | Endet auf „E“; setzt die Voraussetzungen des EmoG voraus |
| H-Kennzeichen | Oldtimer ab einem Alter von 30 Jahren | Endet auf „H“; verlangt ein Oldtimer-Gutachten |
Oft gestellte Fragen
Darf das alte Kennzeichen weitergeführt werden?
Ja. Seit 2015 lässt sich das Kennzeichen bei der Umschreibung bundesweit mitnehmen — sowohl beim Umzug als auch beim Halterwechsel. Das Unterscheidungszeichen des bisherigen Bezirks darf erhalten bleiben.
Welche Buchstabenfolgen sind ausgeschlossen?
Nicht vergeben werden Kombinationen mit gesperrten Kürzeln — etwa HJ, KZ, NS, SA oder SS; wie streng dies gehandhabt wird, variiert von Land zu Land. Ob Ihre Wunschfolge zulässig und frei ist, zeigt die Reservierung bei Ihrer Zulassungsbehörde.
Wo trage ich mein reserviertes Wunschkennzeichen ein?
Tragen Sie im Antrag einfach das Kennzeichen und die von Ihrer Behörde vergebene Reservierungs-PIN ein; einen Aufpreis berechnen wir dafür nicht.
Wie gebe ich ein reserviertes Wunschkennzeichen im Antrag an?
Erst bei der Zulassungsbehörde reservieren, dann Kennzeichen und PIN im Antrag eintragen — ohne Aufpreis.
Quellen: § 16 FZV · GebOSt · Kraftfahrt-Bundesamt